Satzung
des Sportclub Alstertal-Langenhorn e.V., Lüttkoppel 1, 22335 Hamburg (verabschiedet im April 2010 und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.04.2022).
Hinweis: Wegen der besseren Lesbarkeit wird im Text bei Personenbezeichnungen nur die männliche Form gewählt. Gemeint ist jeweils selbstverständlich immer sowohl die männliche als auch die weibliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Gliederung des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 12 Aufsichtsrat
§ 13 Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 14 Hauptausschuss
§ 15 Aufgaben des Hauptausschusses
§ 16 Vorstand
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
§ 18 Jugendversammlung, Jugendausschuss
§ 19 Revisoren
§ 20 Ehrenausschuss
§ 21 Haftung des Vereins
§ 22 Auflösung des Vereins
§ 23 Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 1) Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Sportclub Alstertal-Langenhorn e.V. Sein Gründungsdatum ist der 1. Juli 2002. Der Verein erhielt 2002 durch den Zusammenschluss des ehemaligen Turn- und Sportvereins Alstertal und dem SC Langenhorn seine gegenwärtige Form.
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2) Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie der Erziehung und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Ermöglichung der Ausübung sportlicher Betätigung in zeitgemäßer Form,
b) Gelegenheit zum Wettkampf sowie Möglichkeiten zu geselligem Beisammensein und sinnvoller Freizeitgestaltung,
c) die Förderung der im Verein betriebenen Sport- und sonstigen Arten der Freizeitbetätigung,
d) Förderung der Bildung, der Durchführung von Schulungen und Seminaren,
e) Erhaltung der Sportstätten des Vereins, ihre bestmögliche Nutzung und ihrer bedarfsgerechten Erweiterungen im Rahmen des finanziell Möglichen.
(2) Bei der Erfüllung des Vereinszweckes ist der Betreuung von Kindern und Jugendlichen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Verein soll einen Bewegungskindergarten betreiben und fördern.
(3) Nichtmitglieder können zu einzelnen Veranstaltungen und sonstigen Angeboten des Vereins zugelassen werden.
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Wird das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, sollen sie durch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte unterstützt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
(6) Der Verein ist Mitglied des Hamburger Sportbundes und der für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
§ 3) Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Verein führt folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder,
c) fördernde oder passive Mitglieder,
d) Kurzzeitmitglieder,
e) Gruppenmitglieder,
f) Ehrenmitglieder.
(3) Erläuterungen:
a) Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, die dem Verein auf grundsätzlich unbestimmte Zeit beigetreten sind.
b) Jugendliche Mitglieder sind die noch nicht volljährigen Mitglieder.
c) Fördernde oder passive Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein beigetreten sind, ohne am Sportbetrieb teilnehmen zu wollen.
d) Kurzzeitmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein für kürzere Zeit als 12 Monate beigetreten sind.
e) Gruppenmitglieder sind natürliche Personen, die einer dem Verein beigetretenen Personenvereinigung als Mitglieder angehören oder einer solchen auf Grund anderer rechtlicher Beziehungen zuzurechnen sind.
(4) Der Verein kann Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen und ihnen die goldene Ehrennadel verleihen. Die goldene Ehrennadel kann auch Nichtmitgliedern verliehen werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um eine im Verein betriebene Sportart erworben haben.
(5) Der Verein kann Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, die silberne Ehrennadel verleihen.
(6) Der Verein kann Mitgliedern, die dem Verein 25 Jahre oder länger ununterbrochen angehören, eine Anerkennungsnadel verleihen.
(7) Über die Ehrungen entscheidet das in dieser Satzung dazu bestimmte Vereinsorgan. Für die Verleihung der goldenen Ehrennadel an Nicht-Mitglieder ist die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses erforderlich.
§ 4) Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrags, wenn im Antrag kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, erlischt die Mitgliedschaft rückwirkend.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Aufnahmeanträge können auch per Mail oder Fax gesendet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann nicht angefochten werden. Sie braucht nicht begründet zu werden.
(4) Die Daten des Aufnahmeantrages können maschinell gespeichert werden. Sie dürfen nur für unmittelbare Vereinszwecke verwendet werden.
§ 5) Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der beim Eintritt vereinbarten Mitgliedschaftsdauer, durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden; bei Mitgliedern der Sparte Tennis nur zum 31. März eines Jahres. Die unterschriebene Erklärung kann per E-Mail, Fax oder im Original eingereicht werden
(3) Ein Mitglied kann durch den Ehrenausschuss ausgeschlossen werden, wenn es
a) die Vereinsinteressen oder durch sein Verhalten – auch außerhalb des unmittelbaren Vereinsbetriebes – das Ansehen des Vereins schädigt,
b) vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößt,
c) erheblich gegen die sportliche Disziplin oder die Gebote sportlicher Fairness verstößt,
d) sich unehrenhaft gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhält.
Der Antrag kann nur vom Vorstand gestellt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es selbst oder sein gesetzlicher Vertreter trotz mehrfacher Mahnung finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht erfüllt hat.
§ 6) Rechte der Mitglieder
(1) Natürliche Personen, die ordentliche, fördernde oder passive Mitglieder ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sind und Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Zur Nutzung des Stimmrechts ist eine sechsmonatige ununterbrochene Mitgliedschaft erforderlich. Die Teilnahme an der Willensbildung innerhalb der Sparten beschränkt sich auf die Sparte, der diese Mitglieder angehören.
Jugendliche Mitglieder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres haben die gleichen Rechte in der Jugendversammlung.
Das Stimmrecht kann, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(2) Mitglieder gemäß §3, Abs. 2a, 2c und 2f (letztere nur, wenn sie bei Ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren), können in die Funktionen, für die diese Satzung eine Wahl vorsieht, gewählt werden. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Wahlämter ist ausgeschlossen. Nicht wählbar sind Mitglieder, die hauptberuflich für den Verein tätig sind.
In den Jugendausschuss können jugendliche Mitglieder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres gewählt werden.
Gewählte oder vom Vorstand oder Aufsichtsrat eingesetzte Funktionsträger dürfen nicht in Angelegenheiten mitberaten und abstimmen, in denen sie in Bezug auf ihren Privatberuf oder auf andere Weise wirtschaftlich interessiert sind.
(3) Ordentliche und jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, die Sport- und Freizeitangebote des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen einer Abteilung oder Sparte, der ein Mitglied nicht angehört, kann die Abteilungs- oder Spartenleitung von der Zahlung eines besonderen Entgeltes abhängig machen.
Das Teilnahmerecht von Kurzzeit- und Gruppenmitgliedern beschränkt sich auf den Sportbereich, der im Aufnahmeantrag angegeben ist.
(4) Jedes Mitglied kann sich mit Eingaben an den Vorstand und an andere Inhaber von Vereinsämtern wenden und, sofern die Voraussetzungen von § 20, Abs. 4 dieser Satzung vorliegen, den Ehrenausschuss anrufen.
(5) Jedes Mitglied kann die Aushändigung eines Exemplars dieser Satzung verlangen.
§ 7) Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt in den Verein die Bestimmungen dieser Satzung und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen an.
Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, von Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter zu erfüllen, wenn er für den Minderjährigen den Beitritt erklärt oder dessen Beitrittserklärung zustimmt.
(2) Jedes Mitglied ist gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und an der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken. Es hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Vom Verein zur Verfügung gestellte Räume, Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
(3) Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge und sonstigen Entgelte bei Fälligkeit zu entrichten. Beiträge werden grundsätzlich für ein Vierteljahr im Voraus erhoben, bei Mitgliedern der Sparte Tennis grundsätzlich Anfang April für ein Jahr im Voraus. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Näheres zu den Mitgliedsbeiträgen regelt eine ausgegliederte Beitragsordnung. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Auf schriftlichen Antrag kann in Einzelfällen ohne Rechtsanspruch Beitragsfreiheit gewährt werden. Diese kann geschehen gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes, gegen Vorlage eines Nachweises über einen Auslandsaufenthalt bei Schülern und Studenten oder auf Antrag der Sparten- und Abteilungsleiter, wenn damit für ein Mitglied ein tatsächlicher Aufwand ausgeglichen wird
(4) Mitglieder müssen die Mitgliederverwaltung der SCALA-Geschäftsstelle über Wohnortwechsel informieren.
§ 8) Gliederung des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten und Freizeitbetätigungen gemäß §2 b) und c) werden Abteilungen mit jeweils eigener Leitung eingerichtet. Jedes Mitglied bestimmt die Abteilung, der es angehören will; es kann mehreren Abteilungen angehören. Über die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bestimmt der Hauptausschuss.
(2) Die Abteilungen sind unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind jeweils unmittelbar dem Vorstand zugeordnet, dem auch die Einsetzung und Abberufung der Abteilungsleitung obliegt.
Auf der Grundlage erteilter Weisungen sowie im Rahmen von allgemeinen Vorgaben des Vorstandes oder des Hauptausschusses regelt die Abteilungsleitung den Sport- und den sonstigen Freizeitbetrieb der Abteilung. Die Übereinstimmung mit der Satzung sowie den Zielen und den Gesamtinteressen des Vereins muss jederzeit gewahrt bleiben.
(3) Einer Abteilung können durch Beschluss des Hauptausschusses Selbstverwaltungsrechte nach Maßgabe des Absatzes 5 übertragen werden. Eine mit diesen Selbstverwaltungsrechten ausgestattete Abteilung führt zur Abgrenzung von anderen Abteilungen die Bezeichnung „Sparte“.
(4) Die Abteilungen erhalten für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten einen Abteilungs-beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird.
(5) Den Sparten stehen folgende Selbstverwaltungsrechte zu:
a) Die Angehörigen jeder Sparte (Spartenversammlung) wählen ihre eigene Spartenleitung, die aus mindestens zwei ehrenamtlich tätigen Sparten-angehörigen bestehen soll; wer mehreren Sparten angehört, ist in jeder der Sparten wahlberechtigt. Die Wahlzeit beträgt ein Jahr. Wird eine Spartenleitung nach dem Ausscheiden aller ihrer Mitglieder nicht sofort neu gewählt, setzt der Vorstand bis zur Neuwahl eine Leitung ein.
Diese und der Vorstand haben auf die Neuwahl einer ehrenamtlich tätigen Spartenleitung hinzuwirken. Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Einsetzung einer Leitung durch den Vorstand nicht zu einer Neuwahl, verliert die Abteilung ihre Eigenschaft als Sparte.
Diese Regelung gilt entsprechend bei der Einrichtung einer neuen Sparte; in diesem Fall setzt der Vorstand unverzüglich nach der Einrichtungsentscheidung des Hauptausschusses eine vorläufige Leitung ein.
b) Jede Sparte kann sich eine Spartenordnung geben; ihre Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen; sie wird von der Spartenversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Gibt sich die Sparte keine Spartenordnung, ist diese Satzung bei der Abwicklung von Angelegen-heiten der Sparte entsprechend anzuwenden.
c) Die Sparten regeln ihren Sport- und sonstigen Freizeitbetrieb im Rahmen dieser Satzung selbständig.
d) Die Spartenvorstände setzen für die Finanzierung ihrer Angelegenheiten Spartenbeiträge fest, soweit eine Erhöhung nicht mehr als 5% im Jahr beträgt. Bei Erhöhung der Sparten-Beiträge von mehr als 5% im Jahr entscheiden die Spartenversammlungen. Entgelte für besondere Sport- und sonstige Freizeitangebote sowie für Veranstaltungen der Sparte setzt die Spartenleitung fest, die auch über die Verwendung dieser Mittel entscheidet
e) Die Sparten halten vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins jedes Jahr Versammlungen ihrer Angehörigen ab, auf denen mindestens folgende Punkte zu behandeln sind:
– allgemeiner Bericht
– Haushaltsplanung
– Wahlen.
Weitere Spartenversammlungen können auf Beschluss der Spartenleitung stattfinden. Die Spartenversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Zeit und Ort jeder Spartenversammlung sind dem Vorstand mitzuteilen; seine Mitglieder sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates können teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Beschlüsse sind zu protokollieren; die Protokolle sind unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten.
§ 9) Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Aufsichtsrat
3. der Vorstand
4. der Hauptausschuss
5. die Revision
6. die Jugendversammlung/der Jugendausschuss
7. der Ehrenausschuss
§ 10) Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gemäß § 6, Abs. 1, 1. und 2. Satz. Ihre Sitzungen werden von einem Mitglied des Aufsichtsrats, das der Aufsichtsrat bestimmt, geleitet.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens bis zum 30.06. und in jedem Fall vor den Hamburger Sommerferien eines Jahres statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der Hauptausschuss oder der Aufsichtsrat es beschließen oder
b) mindestens 5% der zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Sie soll binnen eines Monats nach der Beschlussfassung oder nach der Antragstellung abgehalten werden.
(4) Jede Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung kann dabei entweder per Post oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und per Aushang in der Geschäftsstelle erfolgen. Dabei sind Tagesordnung und Anträge bekannt zu geben.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum 15. Februar des Jahres beim Vorstand einzureichen. Später eingereichte oder während der Mitgliederver-sammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt (Dringlichkeitsanträge); dies gilt nicht für Anträge, die sich auf Punkte beziehen, die in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, oder die zu behandelnde Anträge ergänzen oder ändern. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
(6) Die Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf nicht ergänzt oder geändert werden. Mehrere für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossene oder beantragte Tagesordnungen können vom Vorstand zu einer Tagesordnung zusammengefasst werden.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmen-enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dabei gelten Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen.
(8) Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn
a) für ein durch Wahl zu besetzendes Amt mehr als eine Kandidatur vorliegt oder
b) die Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer an der Mitgliederversammlung es verlangt; dies gilt nicht bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder zur Tagesordnung.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11) Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift über die jeweils vorangegangene Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme und Erörterung der schriftlichen oder mündlichen Jahresberichte des Vorstandes, der Revisoren und des Aufsichtsrates.
c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres,
d) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates; auf Verlangen des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung ist über die Entlastung einzelner Vorstands- oder Aufsichtsrats-Mitglieder getrennt abzustimmen.
e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr.
f) Die Festsetzung der Mitglieds-Grundbeiträge und Abteilungs-Beiträge, soweit nicht der Vorstand zu entscheiden hat, der Aufnahmebeiträge und sonstiger Entgelte.
g) Beschlussfassung über Anträge, die der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Hauptausschuss oder einzelne Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
h) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
i) Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses
j) Wahl der Revisoren
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12) Aufsichtsrat (AR)
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) bis zu weiteren drei Mitgliedern
(2) Die Tätigkeit des AR ist ehrenamtlich. Die für die Ausübung des Amtes nötigen finanziellen Aufwendungen werden ersetzt.
(3) Die Mitglieder des AR dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zu dem Verein stehen und dürfen kein anderes Wahlamt im Verein bekleiden. Ehemalige hauptamtliche Mitarbeitende des Vereins dürfen für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in den AR gewählt werden.
(4) Die AR-Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Wahlzeit endet mit einer Neuwahl. Der AR-Vorsitzende und ein weiteres AR-Mitglied werden in Kalenderjahren mit gerader Zahl, der stellvertretende AR-Vorsitzende und das/die weitere/n AR-Mitglied/er in Kalenderjahren mit ungerader Zahl gewählt.
(5) Scheidet ein AR-Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem AR aus, so wählt der Hauptausschuss auf Antrag des AR für die Zeit bis zu einer Neuwahl für das ausgeschiedene AR-Mitglied ein Ersatzmitglied; die Neuwahl hat in der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Wahlzeit endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahlzeit des ausgeschiedenen AR-Mitgliedes geendet hätte. Scheidet der Vorsitzende des AR vor Ablauf der Wahlzeit aus dem AR aus, so tritt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
(6) Die Abwahl eines AR-Mitgliedes vor Ablauf der Wahlzeit ist nur durch die Neuwahl eines anderen AR-Mitgliedes möglich. Dafür bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung.
(7) Der AR gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgabenbereiche der AR-Mitglieder festzulegen sind, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom AR-Vorsitzenden oder ein von ihm bestimmten Vertreter geleitet. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.
(8) Zu den AR-Sitzungen wird durch den AR-Vorsitzenden eingeladen. Die Sitzungen des AR müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Der AR muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 seiner Mitglieder verlangt wird oder wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
(9) Über die Sitzungen des AR wird ein Ergebnis-Protokoll erstellt, das dem Vorstand unverzüglich zugeleitet wird.
§ 13) Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der AR bestellt den Vorstand (mit Ausnahme des Jugendwartes) und beruft ihn ab. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass ein neuer Vorstand bestellt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zur Bestellung der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Die Bestellung bzw. Abberufung des Vorstandsvorsitzenden bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Für hauptamtlich bestellte Vorstandsmitglieder hat der AR Sorge zu tragen, dass die zugrunde liegenden Anstellungsverträge mit Ablauf der Amtsperiode enden.
Im Falle der Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist diesem rechtzeitig vorher, unter Offenlegung der Gründe, die der beabsichtigten Abberufung zugrunde liegen, Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme und Aussprache vor dem beschlussfähigen AR, der über die Abberufung entscheiden soll, zu geben.
Auf Wunsch des betroffenen Vorstandsmitgliedes kann die Stellungnahme auch schriftlich erfolgen.
Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AR mit einer Frist niederlegen, die es dem Verein ermöglicht, das damit frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen.
(2) Dem AR obliegen folgende Aufgaben:
a. Überprüfung des Jahresabschlusses.
b. Überwachung des Vorstandes in seiner Geschäftsführung und in der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben. Ihm stehen dabei unbeschränkte Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
c. Mitwirkung bei Beschlüssen des Vorstandes gemäß §17, Absatz (4).
d. Abschluss der Verträge mit Vorstandsmitgliedern.
e. Abschluss und Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Handlungsbevollmächtigten.
f. Mitwirkung bei Beschlüssen des Hauptausschusses gemäß §15, Absatz 2(a).
g. Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes gemäß §16, Absatz 3.
h. Zustimmung zu Vereinsordnungen gemäß §17, Absatz 5.
i. Zustimmung zu Vorstandshandlungen gemäß §17, Absatz 7.
§ 14) Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss (HA) gehören mit Stimmrecht an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Leiter der Sparten oder ihre Vertreter
c) der stellvertretende Vereinsjugendwart
(2) An den Sitzungen des HA nehmen mit beratender Stimme die ausdrücklich mit dieser Aufgabe betrauten Leiter von Abteilungen und der Vorsitzende des Aufsichtrates oder sein Vertreters teil. Teilnehmer mit beratender Stimme dürfen bei der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses nicht zugegen sein; sie dürfen auch bei der Behandlung anderer Angelegenheiten nicht anwesend sein, wenn der HA dies beschließt.
(3) Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Vorstandsvorsitzende des Vereins.
Der Vorstand kann einem anderen Vorstandsmitglied die Leitung einer Sitzung des HA übertragen.
(4) Der Vorstand und der Hauptausschuss können bei der Behandlung einzelner Gegenstände der Tagesordnung Vereinsmitglieder, Angestellte des Vereins oder Dritte hinzuziehen. Dies gilt nicht bei der Behandlung von Einsprüchen gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses.
(5) Der Hauptausschuss wird zu seinen Sitzungen vom Vorstand schriftlich eingeladen; dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; dabei werden Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
§ 15) Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen und abteilungsübergreifenden sportlichen und sonstigen Angelegenheiten.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet über
a. die Einrichtung, Neuordnung und Auflösung von Sparten oder ihre Umwandlung in eine Abteilung ohne Selbstverwaltungsrechte,
b. die Festsetzung von Stützungsbeträgen für eine Sparte zu Lasten anderer Sparten,
c. die Angelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
d. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung der goldenen und silbernen Ehrennadel,
e. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Der Hauptausschuss nimmt gegenüber dem Vorstand Stellung
a. zum Jahresabschluss und zum Haushaltsvoranschlag,
b. zu vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben,
c. zur vorgesehenen Erhebung von sonstigen Entgelten,
d. zur Aufnahme von langfristigen Krediten über einen dem Verein eingeräumten Überziehungskredit hinaus und zur Übernahme von Bürgschaften,
e. zum Abschluss von langfristigen Verträgen und Verträgen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen; dies gilt nicht für Arbeitsverträge.
Der Hauptausschuss kann verlangen, dass seine Stellungnahme der Mitgliederversammlung mitgeteilt wird, sofern der Vorstand ihr eine Angelegenheit zur Entscheidung zu unterbreiten hat.
(4) Wenn der Hauptausschuss zu entscheiden oder seine Stellungnahme abzugeben hat, leitet ihm der Vorstand die dafür erforderlichen Unterlagen zu.
§ 16) Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorstandsvorsitzendem
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vereinsjugendwart
d) er kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden.
Die tatsächliche Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Der Aufsichtsrat entscheidet auch, ob Vorstandsmitglieder ehrenamtlich oder hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sind. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied haupt- oder nebenberuflich tätig ist, kann neben dem Aufwendungsersatz auch eine angemessene Vergütung gewährt werden.
(2) Die gesetzliche Vertretung des Vereins obliegt jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz (1) a) und b). Je zwei von ihnen sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder festzulegen sind, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben. Die Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung durch den AR.
§ 17) Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a. Leitung, Organisation und Geschäftsführung des Vereins,
b. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, des Aufsichts-rates und des Hauptausschusses,
c. Erarbeiten und Vertreten von Zielen und Richtungen des Vereins sowie die notwendigen organisatorischen Umsetzungen,
d. Aufstellen des Haushaltsvoranschlages, Abfassen des Jahresberichtes, der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung,
e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
f. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
g. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
h. Ausschluss von Mitgliedern und anderen Personen vom Sportbetrieb.
i. Festsetzung der Beiträge von Kurzzeit- und Gruppenmitgliedern, der Kindergartenentgelte sowie der Entgelte für die Teilnahme an Kursen und Seminaren,
j. Ausübung des dem Verein zustehenden Hausrechtes in allen vom Verein genutzten Einrichtungen,
k. Verleihung der Anerkennungsnadel für langjährige Mitgliedschaft im Verein.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einsetzen, sie auch jederzeit wieder auflösen, und einzelne seiner Aufgaben ständig oder zeitweise an Beauftragte übertragen. Er überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und der Bevollmächtigten. Deren Entscheidungen kann er aufheben und selbst entscheiden; Ausschussmitglieder und Beauftragte kann er abberufen.
(3) Der Vorstand ist gegenüber den Leitungen der Abteilungen weisungsberechtigt, gegen-über Spartenleitungen jedoch nur insoweit, als es sich nicht um rein sportliche Angelegenheiten der Sparten handelt.
(4) Der Vorstand kann, nach Zustimmung des Aufsichtsrates, jeden Vereinsfunktionär (ausgenommen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates) bis zu einer Dauer von 3 Monaten von seiner Funktion suspendieren, wenn durch dessen Verhalten eine Gefährdung der Vereins- oder der Sportinteressen zu befürchten ist. Hält er eine längere Suspendierung oder die endgültige Abberufung für geboten, hat er die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.
(5) Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen. Sie sind für die Mitglieder verbindlich und ihnen bekannt zu machen. Sie bedürfen der Zustimmung des AR.
(6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zumindest vierteljährlich über die Lage des Vereins zu berichten sowie die Pflicht, den Aufsichtsrat fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, zu informieren.
(7) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des AR für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, für die Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, für den Abschluss von Rechtsgeschäften jeder Art, die für den Verein mit finanziellen Verpflichtungen von mehr als € 50.000,- verbunden sind oder die eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben und für die Veräußerung von Vermarktungsrechten (insbesondere der medialen Rechte) sowie für sonstige Geschäftshandlungen, die über den normalen Betrieb des Vereins hinausgehen.
§ 18) Jugendversammlung, Jugendausschuss
(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie ist offen für alle Mitglieder des Sportclub Alstertal-Langenhorn. Sie tritt einmal jährlich zusammen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind
a) alle Mitglieder des Sportclub Alstertal-Langenhorn vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) die Mitglieder des Jugendausschusses,
c) alle Mitglieder des Sportclub Alstertal-Langenhorn, die Inhaber eines gültigen Jugendgruppenleiterausweises sind.
(3) Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendwart und bis zu 10 Mitglieder des Jugendausschusses.
(4) Der Jugendausschuss besteht aus
a) dem Vereinsjugendwart
b) den Spartenjugendwarten
c) bis zu 10 von der Jugendversammlung gewählten Mitgliedern
(5) Der Jugendausschuss wählt in seiner ersten Sitzung nach einer Jugendversammlung aus seinen Mitgliedern den stellvertretenden Vereinsjugendwart.
(6) Der Jugendausschuss erhält für die Durchführung seiner Aufgaben einen angemessenen Geldbetrag.
(7) Alle weiteren Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt, die von einer Jugend-versammlung verabschiedet worden ist. Ihre Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
§ 19) Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Revisoren obliegt die Prüfung der Vermögensverwaltung und Kassenführung des Vorstandes, der Sparten und des Jugendausschusses. Sie haben das Recht, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Bücher und Belege zu verlangen. Das Ergebnis der Vermögens- und Kassenprüfungen ist dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche Mängel mitzuteilen.
§ 20) Ehrenausschuss
(1) Der Ehrenausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Ein bei der Neuwahl bereits begonnenes Verfahren führt der Ehrenausschuss in der bisherigen Zusammensetzung zu Ende.
(2) Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.
(3) Der Ehrenausschuss bestimmt sein Verfahren in jedem Einzelfall selbst.
Betroffene hat er anzuhören. Seine Entscheidungen hat der Ehrenausschuss schriftlich abzufassen und den Betroffenen sowie dem Vorstand mitzuteilen
(4) Der Ehrenausschuss entscheidet
a) über den Antrag des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes,
b) auf Antrag eines Betroffenen über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft oder dem Vereinsbetrieb ergeben.
Er kann Anträge wegen Geringfügigkeit zurückweisen.
(5) Alle Vereinsmitglieder sind dem Verfahren und den Entscheidungen des Ehrenaus-schusses unterworfen. Die Entscheidungen sind grundsätzlich endgültig. Gegen Entscheidungen über einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied oder der Vorstand jedoch binnen eines Monats, nachdem ihm die Entscheidung zugegangen ist, den Hauptausschuss anrufen, der abschließend entscheidet. Bei Anrufung durch den Vorstand entscheidet der Hauptausschuss ohne die Stimmen der Vorstandsmitglieder.
$ 21) Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder
(1) Es gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutz- gesetzes sowie des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen die Prinzipien des Datenschutzes, insbesondere der Zweckbindung, Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Transparenz sowie der Erforderlichkeit zu beachten und stets nach diesen Prinzipien zu handeln. Der Verein informiert
seine Mitglieder entsprechend der geltenden Datenschutzgesetze und trifft geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes. Eine Datenschutzerklärung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten.
(2) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport, durch. Der Vorstand sorgt für entsprechende Maßnahmen, die für haupt-, neben- und ehrenamtliche Personen in der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen verbindlich festgelegt werden. Maßnahmen zur Prävention von sexualisierter Gewalt sind u.a. die Benennung von Vertrauenspersonen, Erstellung von Handlungsrichtlinien im Verdachtsfall, Einführung eines Ehrenkodex, Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, Schulungen und Informationsveranstaltungen.
§ 22) Haftung des Vereins
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des §2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
(2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherung zu informieren und weiß, dass es sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden bei Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitglieder.
(4) Der Verein haftet nicht für abhanden gekommene Sachen. An zurückgelassenen Sachen gilt das Eigentum als aufgegeben, wenn nicht binnen drei Monaten nach dem Auffinden Eigentumsansprüche geltend gemacht werden.
§ 23) Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden, an der mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins teilnehmen. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist unverzüglich eine weitere außerordentliche Mitglieder-versammlung einzuberufen; sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder des Vereins beschlussfähig.
§10 Absatz 7 dieser Satzung bleibt unberührt.
(2) Der im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Amt befindliche Aufsichtsrat ist für die Liquidation des Vereins zuständig, sofern nicht die dafür zuständige Stelle einen anderen Aufsichtsrat einsetzt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung, insbesondere für sportliche Zwecke im Amateurbereich zu verwenden hat.
§ 24) Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 17.11.2000 mit allen Änderungen bis zum 25.04.2008. Ihre Bestimmungen sind jedoch erst nach der ordentlichen Mitgliederversammlung im April 2011 oder 2012 anzuwenden.
Auf der Grundlage dieser Satzung gefasste Beschlüsse werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister rechtswirksam.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung verliehenen Ehrungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden wirken fort.
(3) Auf der Grundlage der bisherigen Satzung gebildete Sparten mit gewählter Spartenleitung bleiben bestehen. Rechte und Pflichten dieser Sparten bestimmen sich künftig nach dieser Satzung.
Hamburg, den 29.04.2022